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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ExpertenAngler GmbH · Stand: 24.09.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der ExpertenAngler GmbH („ExpertenAngler“, nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Das Angebot ist Bestandteil des Vertrags. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor.

(3) Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, und zwar in der bei dem jeweils letzten Vertragsschluss geltenden Fassung. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsart

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Online-Marketing und Recruiting. Welche Leistungen im Einzelnen geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Der Vertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht die Herstellung eines bestimmten Werkes, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt als laufzeitbasierte Kampagnenbetreuung (§ 5) oder im Kontingentmodell (§ 6). Welches Modell gilt, ergibt sich aus dem Angebot; beide Modelle können nebeneinander vereinbart werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend, sofern keine Bindefrist genannt ist.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme in Textform (z. B. Unterschrift oder E-Mail) zustande.

(3) § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BGB findet keine Anwendung.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit und Rechnungsstellung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot; alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher USt.

(2) Die Vergütung für die Erstlaufzeit bzw. im Kontingentmodell für die Kontingente einer Laufzeit ist mit Rechnungsstellung vollständig fällig; der Kampagnenstart setzt den Zahlungseingang voraus (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5). Die Vergütung der Verlängerungszeiträume richtet sich nach § 5 bzw. § 6.

(3) Das Werbebudget trägt der Auftraggeber. Die Art der Bereitstellung – unmittelbarer Einsatz über die Konten des Auftraggebers oder Überweisung an den Auftragnehmer zum Einsatz für den Auftraggeber – wird individuell festgelegt.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, soweit nicht nach Abs. 2 oder § 6 Vorauszahlung gilt. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug.

(5) Bei Verzug fallen Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer kann laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen und den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 5 Laufzeit und Kündigung der laufzeitbasierten Kampagnenbetreuung

(1) Die Zusammenarbeit beginnt mit dem Kampagnenstart zu dem im Angebot festgelegten Termin und setzt den vollständigen Eingang der Erstlaufzeit-Vergütung voraus.

(2) Die Erstlaufzeit beträgt drei Monate ab Kampagnenstart.

(3) Wird nicht innerhalb der im Angebot festgelegten Frist vor Ablauf der Erstlaufzeit in Textform gekündigt, verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch um jeweils drei Monate; dies gilt für jeden weiteren Verlängerungszeitraum entsprechend.

(4) Eine Verlängerung beginnt mit Ablauf der Erstlaufzeit, wenn die Garantie bis dahin erfüllt ist, andernfalls mit der ersten Einstellung; bis dahin gilt § 9 Abs. 2.

(5) Wird zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, tritt keine Verlängerung ein. Eine noch nicht erfüllte Garantie bleibt unberührt und wird bis zur ersten Einstellung fortgeführt, mit der der Vertrag endet.

(6) Für jeden Verlängerungszeitraum fällt die im Angebot festgelegte Betreuungsgebühr an, fällig zu dessen Beginn. Das Werbebudget trägt stets der Auftraggeber.

(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(8) Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer überlassene Unterlagen zurück oder löscht sie.

§ 6 Kontingentmodell

(1) Im Kontingentmodell erwirbt der Auftraggeber eine im Angebot festgelegte Anzahl an Kontingenten. Er kann sie innerhalb der Abruffrist flexibel für die im Angebot genannten Leistungen einsetzen. Ein Kontingent entspricht einem Monat (30 Tage) Kampagnenlaufzeit für eine Stelle an einem Standort oder einer anderen im Angebot als einlösbar bezeichneten Leistung in dem dort festgelegten Umfang. Das Werbebudget wird ergänzend nach § 4 Abs. 3 bereitgestellt.

(2) Kontingente werden in Textform abgerufen; Stelle, Standort und Starttermin legen die Parteien dabei gemeinsam fest. Für dieselbe Stelle abgerufene Kontingente laufen nahtlos weiter, bis der Auftraggeber spätestens einen Werktag vor Ablauf des laufenden Kontingents in Textform mitteilt, die Kampagne zu beenden. Stelle und Standort können jeweils zum nächsten Kontingent angepasst werden. Ein Kontingent gilt mit seinem Start als eingelöst, auch wenn die Kampagne auf Wunsch des Auftraggebers vorzeitig beendet wird. Verzögert sich der Start aufgrund ausstehender Mitwirkung (§ 8), verschiebt sich der Beginn des Kontingents entsprechend.

(3) Die Laufzeit beträgt so viele Monate, wie mit dem jeweiligen Auftrag Kontingente erworben wurden, und beginnt mit dessen Erteilung. Die Kontingente einer Laufzeit können bis zwölf Monate nach deren Ende abgerufen werden (Abruffrist). Mit Ablauf der Abruffrist sind nicht abgerufene Kontingente abgegolten; sie werden weder erstattet noch übertragen.

(4) Das Kontingentmodell verlängert sich nach Maßgabe des Angebots um eine weitere Laufzeit, sofern der Auftraggeber es nicht innerhalb der dort festgelegten Frist in Textform beendet. Für die Kontingente der Folgelaufzeit gilt Abs. 3 ab deren Beginn.

(5) Die Vergütung für die Kontingente einer Laufzeit ist mit Rechnungsstellung zu deren Beginn vollständig fällig; Abrufe setzen den Zahlungseingang voraus. Der Preis je Kontingent richtet sich nach der im Angebot vereinbarten Staffel, bemessen an der Anzahl der mit dem jeweiligen Auftrag erworbenen Kontingente.

(6) § 5 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 7 Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei dessen Recruiting nach fachlichen Maßstäben und darf zur Leistungserbringung Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) einsetzen.

(2) Der Kampagnenstart kann mit Platzhalter- oder Stockmaterial erfolgen und ist nicht von der Fertigstellung des Foto- und Videoshootings abhängig; finale Inhalte werden nach Fertigstellung integriert.

(3) Werkleistungen, insbesondere Foto- und Videomaterial, gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung wesentliche Mängel rügt. Der produktiven Nutzung steht die Abnahme gleich.

§ 8 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber fördert die Leistung durch angemessene Mitwirkung, stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Zugänge bereit, benennt einen Ansprechpartner, räumt dem Auftragnehmer die kreative Gestaltungsfreiheit ein (ausgenommen CI-Farben, Schrift und Logo des Auftraggebers) und informiert unverzüglich über Einstellungen sowie längere Abwesenheiten.

(2) Erforderliche Informationen und Zugänge sind unverzüglich nach Vertragsschluss bereitzustellen. Verzögerungen berechtigen den Auftragnehmer, den Kampagnenstart entsprechend zu verschieben.

(3) Der Auftragnehmer prüft die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen auf ihre Eignung für die Kampagne. Die Mitwirkung gilt insoweit erst als erfüllt, wenn der Auftragnehmer diese Eignung bestätigt. Sind die Inhalte nicht ausreichend verwendbar, kann der Auftragnehmer den Kampagnenstart verschieben, bis ein angemessenes Qualitätsniveau erreicht ist.

(4) Zur Veröffentlichung vorgesehene Inhalte gelten als freigegeben, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen wesentliche Mängel rügt. Für freigegebene oder als freigegeben geltende Inhalte haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Materialien frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer die Leistung bis zur Nachholung aussetzen. Verzögert sich hierdurch der Kampagnenstart, beginnt die Erstlaufzeit gleichwohl spätestens drei Monate nach Vertragsschluss; die Vergütung bleibt fällig.

§ 9 Besetzungsgarantie

(1) Eine Besetzungsgarantie besteht nur, soweit sie im Angebot vereinbart ist, und gilt für die ausgeschriebene Stelle während der Erstlaufzeit.

(2) Wird in der Erstlaufzeit keine Einstellung erreicht, arbeitet der Auftragnehmer ohne zusätzliche Dienstleistungsvergütung weiter, bis mindestens eine Einstellung erfolgt (kostenfreie Weiterarbeit); das Werbebudget trägt weiterhin der Auftraggeber. Mit der ersten Einstellung ist die Garantie erfüllt; die weitere Laufzeit richtet sich nach § 5.

(3) Als Einstellung gilt ein beiderseits unterzeichneter Arbeitsvertrag, unabhängig von Bezeichnung und Standort. Sie gilt erst als erfasst, sobald der Bewerber im Bewerbermanager als „eingestellt“ markiert ist.

(4) Die Garantie setzt voraus, dass der Auftraggeber den geschulten Recruiting-Prozess einhält, insbesondere:

  • a) telefonischer Erstkontakt mit jedem über die Kampagne eingegangenen Bewerber innerhalb von drei Werktagen (Mo–Fr) nach Eingang im Bewerbermanager;
  • b) sofern der Bewerber nicht erreicht wird, sind insgesamt mindestens drei telefonische Kontaktversuche je Bewerber zu unternehmen (der Erstkontakt zählt als erster Versuch), mit einem Abstand von höchstens drei Werktagen zwischen den Versuchen; die Kontaktversuche sind manuell im Bewerbermanager zu dokumentieren;
  • c) Anforderung von Bewerbungsunterlagen erst nach dem Erstgespräch;
  • d) laufende, vollständige Pflege des Bewerberstatus im Bewerbermanager;
  • e) keine parallelen eigenen oder fremden bezahlten Kampagnen für dieselbe Stelle im selben Umkreis;
  • f) unverzügliche Meldung kampagnenbedingter Bewerber, die nicht über die Kanäle des Auftragnehmers eingehen.

(5) Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser Voraussetzungen, entfällt die Garantie. Eine unterbliebene Statusänderung (Abs. 4 lit. d) oder eine fehlende Dokumentation der Kontaktversuche (Abs. 4 lit. b) lässt die Garantie jedoch unberührt, sofern der fristgerechte telefonische Kontakt nach Abs. 4 lit. a und b tatsächlich erfolgt ist und nachgewiesen werden kann.

(6) Der Auftragnehmer darf die Einhaltung prüfen und die Bewerber hierzu bis zu drei Monate nach Vertragsende kontaktieren.

(7) Die Garantie setzt die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten (§ 8) und die vollständige Zahlung der Erstlaufzeit-Vergütung voraus.

§ 10 Nutzungsrechte und Urheberrechte

(1) Die Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Materialien ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Recruiting- und Employer-Branding-Zwecke. Die Rechteeinräumung wird erst mit vollständiger Zahlung wirksam (§ 158 BGB).

(3) Der Auftragnehmer darf die erstellten Materialien für eigene Referenzzwecke nutzen.

§ 11 Referenznennung

Der Auftragnehmer darf die Zusammenarbeit und ihre Ergebnisse zu Referenzzwecken nennen und hierfür das Logo des Auftraggebers sowie entstandenes Material verwenden. Der Auftraggeber kann dies aus wichtigem Grund in Textform widerrufen.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für den Besetzungserfolg oder die Qualität der Bewerbungen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

§ 13 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die DSGVO. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Weisung des Auftraggebers; vor Aufnahme der Tätigkeit schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). Über die Verarbeitung informiert die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Die Parteien behandeln erlangte Informationen vertraulich; ausgenommen sind allgemein zugängliche oder bereits bekannte Informationen. Nicht als Dritte gelten verbundene Unternehmen sowie zur Vertragserfüllung eingesetzte, ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen. Die Pflicht gilt ein Jahr über das Vertragsende hinaus.

(3) Der Auftraggeber willigt widerruflich ein, vom Auftragnehmer per E-Mail, Telefon und Messenger-Diensten kontaktiert zu werden, und stimmt der Aufzeichnung von Telefon- und Videogesprächen zu Dokumentationszwecken zu.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrags und Mitteilungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

(4) Streitigkeiten legen die Parteien zunächst gütlich bei; gelingt dies nicht binnen 30 Tagen, ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Mediation durchzuführen.

(5) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Historische AGB

AGB 01.09.2026